Grundsteuer ab 2025

Grundsteuerreform

Die Grundsteuer wurde reformiert, da das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft hat.

Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerpflichtigen ungleich behandelt werden.

Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den bisherigen Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.

Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer allein aufgrund steigender Immobilienpreise automatisch steigt.

Festsetzung der Grundsteuer

Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt.

Es wird weiterhin zwischen einer Grundsteuer A für landwirtschaftliche Flächen und einer Grundsteuer B für bebaute Flächen unterschieden.

Die Gemeinde Merching berechnet die „neue“ Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des ab 2025 gültigen Hebesatzes für die jeweilige Grundsteuer A oder B.

Über die Hebesätze entscheidet der Gemeinderat noch in diesem Jahr. Sie werden einmalig in einer separaten Hebesatzsatzung bekannt gemacht.

Danach erfolgt die Festsetzung voraussichtlich wieder im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung, die jeweils im Frühjahr eines Jahres erlassen wird.

Sie erhalten also in jedem Fall für 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid der Gemeinde Merching, der dann wieder so lange gilt, bis sich Änderungen ergeben.

Erst dann erhalten Sie einen neuen Bescheid.

 

Grundsteuerfälligkeiten und Zahlung

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, die in der Regel zu den Fälligkeiten 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres in Raten erhoben wird.

In Fällen einer geringfügigen Jahressteuer (meist trifft dies nur die Grundsteuer A) erfolgt die Erhebung in einer Summe zum 01.07. eines Jahres.

Am einfachsten kommen Sie der regelmäßigen Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Mandats nach. Hier wird dann auch der neue Betrag ab 2025 berücksichtigt.

So geraten Sie nicht in Zahlungsverzug und ersparen sich die Kosten im Mahnverfahren.

Sofern Sie noch kein SEPA-Mandat erteilt haben, können Sie das jederzeit tun, unabhängig davon, ob Sie bereits den neuen Bescheid erhalten haben.

Hierzu nehmen Sie einfach Kontakt mit der Gemeindekasse auf: kasse@gemeinde-merching.bayern.de oder Tel: 08233/7441-21.

 

Eigentümerwechsel

Da es sich bei der Grundsteuer um eine Jahressteuer handelt, ist beim Verkauf eines Grundstücks noch im Verkaufsjahr der alte Eigentümer gegenüber der Gemeinde Merching in voller Höhe zahlungspflichtig. Im Kaufvertrag wird meist privatrechtlich eine Regelung zum Ausgleich zwischen Verkäufer und Käufer anteilig für das Verkaufsjahr getroffen.

Dies betrifft aber nicht die Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinde. Erst ab 01.01. des Folgejahres ist der neue Eigentümer gegenüber der Gemeinde grundsteuerpflichtig.

Die Gemeinde Merching kann die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer erst dann festsetzen, wenn der Eigentümerwechsel beim Finanzamt durch Erlass eines neuen Messbescheides durchgeführt wurde.

Sollte sich die Neuveranlagung bis in das Jahr nach dem Übergang des Grundstücks hinziehen, so wird die Grundsteuer beim alten Eigentümer rückwirkend zum Jahresbeginn aufgehoben und erstattet und dem neuen Eigentümer rückwirkend zum Jahresbeginn berechnet. Dies wird vor allem bei Grundstücken, die zum Jahresende hin übertragen werden regelmäßig der Fall sein.

Ein Ausgleich der Grundsteuer zwischen Käufer und Verkäufer wäre hier nicht mehr erforderlich, da dies rückwirkend durch die Festsetzung der Gemeinde geschieht. In diesen Fällen bitten wir um Geduld.

 

Ihr Weg bei eventuell fehlerhaften Grundlagen oder Änderungen

Sollten Sie feststellen, dass der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes fehlerhafte Berechnungsgrundlagen aufweist, so nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt auf. Dies ist das Finanzamt, welches den Bescheid erlassen hat, meist Augsburg-Land.

Die Gemeinde Merching hat keinen Einfluss auf die Höhe des Messbetrages und ist daran gebunden, auf diesen Betrag den festgelegten Hebesatz anzuwenden.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Merching, gerichtet auf den zugrundeliegenden Grundsteuermessbetrag, wird daher in aller Regel nicht zum Erfolg führen.

Daher bitten wir Sie, sich in diesem Fall direkt an das zuständige Finanzamt zu wenden. In aller Regel dürfte es das Finanzamt Augsburg-Land, Sieglindenstr. 19, 86152 Augsburg, Tel: 0821/506-02 sein.

Auch im Fall von Änderungen, die sich auf den Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes auswirken, wäre dies der richtige Ansprechpartner.